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Der Tipp vom Fachmann:

RA Jörg G. Schumacher
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Auch nach der am 31.03.2005 abgelaufenen Frist für die Abgabe der sogenannten strafbefreienden
Erklärung nach dem Steueramnestiegesetz kann man jederzeit als Erbe, Unternehmer und Verbraucher „falsche“
bzw. „vergessene“ Steuerklärungen ohne Strafe berichtigen bzw. nachholen.
Dies gilt sowohl für ausländisches Einkommen und Vermögen von „Steuerinländer“
als auch hier ansässige „Ausländer“, die zwar nicht immer unbeschränkt, aber regelmäßig
mit Blick auf ihr Einkommen und Vermögen beschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind.
Inzwischen erhalten nicht nur die Finanzämter, sondern auch andere Behörden – beispielsweise
im Zusammenhang mit dem Empfang von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - von Banken und anderen Staaten bzw.
Einkommens- oder Vermögensquellen Informationen, Dokumente und Kontrollmitteilungen, welche zur Aufdeckung
von „Steuerhinterziehungen“ führen und an die Finanzverwaltung gemeldet werden.
Jeder Steuerpflichtige kann und muß Steuererklärungen nach § 153 AO berichtigen,
wenn er die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der abgegebenen Erklärung erkennt und dadurch eine Steuer
nicht, in zu geringer Höhe oder zu spät festgesetzt wurde oder wird.
Auch durch die Nichterfüllung der Berichtigungspflicht begeht der Steuerpflichtige Steuerdelikte
nach der Abgabenordnung, mithin Steuerhinterziehung.
Die Berichtigungserklärung wird als sogenannte Selbstanzeige nach den §§ 371,
378 AO bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit seiner Erklärung gegenüber dem Finanzamt
von vornherein kannte. Hier erlangt dieser mit seiner Berichtigungserklärung in Gestalt der Selbstanzeige
ebenfalls Straffreiheit wegen sowohl vorsätzlich begangener Steuerhinterziehungen als auch fahrlässiger
Steuerverkürzungen, also aller Steuerdelikte.
Die Selbstanzeige kann vom Steuerpflichtigen nach dem Erscheinen von Steuerprüfern, der
Bekanntgabe der Einleitung von Steuerstraf- oder –bußgeldverfahren bzw. der Kenntnis vom Entdecken des Steuerdeliktes
nicht mehr abgegeben werden. Der Steuerpflichtige hat nach Erlaß der Erst- bzw. Änderungsbescheide seitens
des Finanzamtes die Steuern nebst Zinsen innerhalb der gesetzten Frist nachzuentrichten. Erst anschließend
wird das im Hinblick auf die Selbstanzeige formal eingeleitete Steuerstrafverfahren endgültig eingestellt.
Gleichzeitig kann die Abgabe der Steuererklärungen auch zu Erstattungen führen, wenn
nennenswerte Quellensteuern entrichtet wurden bzw. steuerrelevante Ausgaben erklärungsgemäß Berücksichtigung
finden. Zur Abgabe von Steuererklärungen bzw. steuerlicher Selbstanzeigen empfiehlt sich die Inanspruchnahme
anwaltlicher Beratung und Unterstützung seitens auch steuerberatender Rechtsanwälte.
Das Honorar für die Beratung bzw. Fertigung der Steuererklärung(en) bestimmt sich nach
individueller Vereinbarung (mit Abreden über Pauschal- bzw. Zeithonora re nach Stundensätzen) oder nach
Gesetz (Steuerberatergebührenverordnung).
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